auszunehmen (Stellungnahme, S. 6 ff.). Es sei darauf hinzuweisen, dass das Kurzgutachten lediglich auf Massnahmen im psychiatrisch-forensi- schen Sinne Bezug nehme und sich nicht konkret mit der Möglichkeit und mutmasslichen Wirksamkeit strafprozessualer Ersatzmassnahmen befasse (Beschwerde, Rz. 31).