6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet das eventualiter beantragte Kontaktbzw. Annäherungs- und Rayonverbot als geeignet, eine angebliche Wiederholungsgefahr gänzlich zu bannen. Eine Gemeingefährlichkeit werde der Beschwerdeführerin nicht unterstellt. Vielmehr ergebe sich aus dem Gutachten scheinbar die Befürchtung, dass es innerhalb der Paarbeziehung mit D._____ erneut zu einer emotionalen Überforderung und einer Gewaltreaktion seitens der Beschwerdeführerin kommen könnte. Entsprechend könne keine Wiederholungsgefahr bestehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht auf D._____ treffe (Beschwerde, Rz.