5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt eine qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mit einer (versuchten) schweren Körperverletzung, evtl. versuchter Tötung ein schweres Gewaltverbrechen droht, weshalb in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2.1 hiervor) an die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab anzulegen ist. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz verlängerten Untersuchungshaft (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).