Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Rahmen des Auftrags gestellten Fragen werden zudem unter Hinweis auf die einem Kurzgutachten inhärenten prognostischen Vorbehalte beantwortet, wobei auf die weiterführende Möglichkeit einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung hingewiesen wird (Kurzgutachten, S. 15 f.). Zusammenfassend liegen entgegen der Beschwerdeführerin keine Gründe vor, welche die Überzeugungskraft des über die Beschwerdeführerin erstellten Kurzgutachtens ernstlich erschüttern würden. Es ist daher auf das Kurzgutachten abzustellen.