VRAG ändert daran nichts, zumal sich das Kurzgutachten nicht nur mit der Persönlichkeit und Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, sondern auch mit den mutmasslichen Ereignissen vom 18. September 2024 sowie den in diesem Zusammenhang erfolgten Aussagen der Tochter und des Sohnes der Beschwerdeführerin in einer für ein Kurzgutachten angemessenen Tiefe auseinandersetzt. Zwar ist zutreffend, dass im Zusammenhang mit der gestellten Legalprognose Eigenschaften der Beschwerdeführerin angeführt werden, die auch bei nicht straffälligen Personen auftreten können (z.B. Schulden, kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz).