5.2.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 26 f.) sind die im Kurzgutachten gemachten Ausführungen nachvollziehbar und erscheinen die daraus gezogenen Schlüsse ohne weiteres begründet. Der Verzicht auf die Anwendung wissenschaftlicher Instrumente wie etwa des -9-