Beschwerdeführerin, akzentuiert in akuten Rauschzuständen, sowie - die gemäss Aussagen des Sohnes in der Vergangenheit erfolgte häusliche Gewalt bei Vorliegen von Rauschzuständen. Demgegenüber wird ausgeführt, es könnten bei der Beschwerdeführerin mit Blick auf das Wiederholungsrisiko aktuell keine protektiven Faktoren in relevantem Ausmass festgestellt werden. Als legalprognostisches Fazit wird der Beschwerdeführerin mit Blick auf das mutmasslich verübte Delikt ein hohes Wiederholungsrisiko attestiert (Kurzgutachten, S. 13 und 15).