- die bestehende Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik bei zusätzlich vermindertem Problembewusstsein und verminderter therapeutischer Adhärenz, - der wiederholte Alkoholkonsum mit aggressiven Verhaltensentgleisungen in Form von Gewalt, wobei gegen die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht bei Konsum von Xanax und Alkohol samt gewaltsamem Verhalten gegenüber den Kindern ergangen sei, - der erst 3-jährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Sprachbarriere,