Eine eigentliche Alkohol-Abhängigkeit (ICD-10 F10.2) könne gegenwärtig weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Aufgrund des langjährigen Benzodiazepinkonsums werde bei der Beschwerdeführerin von einem durch den Arzt vermittelten (d.h. iatrogenen) Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.22) ausgegangen (Kurzgutachten, S. 10 f.). Als Fazit wurde bei der Beschwerdeführerin ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; Differentialdiagnose Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent in beschützender Umgebung), ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (iatrogen; ICD-10 F13.22) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD- -8-