Weiter weise die Beschwerdeführerin Auffälligkeiten hinsichtlich Suchtmittelkonsum, auch im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Delikten, auf. Gegenwärtig müsse die Einstellung der Beschwerdeführerin bezüglich Suchtmittelkonsum (Alkohol und Benzodiazepine) als undifferenziert und im Sinne der Deliktprävention als inadäquat bezeichnet werden. Bei gegenwärtiger Befundlage werde ein schädliches Alkohol-Gebrauchsmuster (ICD-10 F10.1) festgestellt. Eine eigentliche Alkohol-Abhängigkeit (ICD-10 F10.2) könne gegenwärtig weder festgestellt noch ausgeschlossen werden.