Die Beschwerdeführerin zeige eine hohe Erwartungshaltung nach innen und aussen. Eine solche Persönlichkeitsakzentuierung sei ein konstellativer (Kontext-)Faktor, der im Zusammenhang mit einer gleichzeitig vorliegenden psychischen Störung mit Krankheitswert (z.B. akuter Rauschzustand) einen bahnenden Einfluss auf den Gesundheitszustand, das Verhalten und damit die Legalprognose eines Individuums entwickeln könne (Kurzgutachten, S. 10). Weiter weise die Beschwerdeführerin Auffälligkeiten hinsichtlich Suchtmittelkonsum, auch im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Delikten, auf.