Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft dieser Expertise ernstlich erschüttern. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).