Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit. Bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen kann auch nach neuem Recht keine sehr -7- hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2).