Durch das Einstechen – insbesondere in alkoholisiertem Zustand – mit einem Messer in die Oberschenkel und den Brustbereich von D._____ (vgl. Beilagen 7 und 8 des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 19. September 2024) setzte sie diesen zweifelsfrei einer akuten und erheblichen Gefahr für Leib und Leben aus.