vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 4.5). Entsprechend ist in diesem Zusammenhang weder ein allfälliges Desinteresse von D._____ am Strafverfahren noch das Ausbleiben schwerwiegenderer Verletzungen zu dessen Nachteil von Bedeutung. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin offenbar auf eine zunächst einfache Streitigkeit schwer gewalttätig reagierte. Durch das Einstechen – insbesondere in alkoholisiertem Zustand – mit einem Messer in die Oberschenkel und den Brustbereich von D.__