Die Beschwerdeführerin wird dringend verdächtigt, am 18. September 2024 zwei Messer behändigt und damit mehrfach auf D._____ (Oberschenkel und Thorax) eingestochen zu haben, wodurch sie sich der versuchten schweren Körperverletzung, eventuell versuchter Tötung schuldig gemacht habe (vgl. dazu E. 3). Damit hätte sie, sollte sich dieser dringende Tatverdacht bestätigen, seine körperliche Integrität schwer beeinträchtigt. Es liegt damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine untersuchte qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 4.5).