4.4. Mit Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Argumentation, wonach eine qualifizierte Wiederholungsgefahr bereits mangels Anlasstat – d.h. mangels einer tatsächlich eingetretenen schweren Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität von D._____ – zu verneinen sei, fest (Stellungnahme, S. 2 ff.). Das Kurzgutachten äussere sich zudem nicht zur Wiederholungsgefahr in Bezug auf Dritte. Hinsichtlich der Kinder könne der Gutachter maximal von Tätlichkeiten ausgegangen sein, da ausschliesslich diese im Raum gestanden hätten (Stellungnahme, S. 5). -6-