Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beziehe sich das Erfordernis der schweren Beeinträchtigung ausserdem nicht auf den Taterfolg an sich, sondern darauf, dass zu deren Beurteilung nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls hinzugezogen werden sollten. Entsprechend habe die Vorinstanz die mutmassliche Tat zu Recht als versuchte schwere Körperverletzung und damit als schwere Beeinträchtigung von D._____ qualifiziert (Beschwerdeantwort, Ziff. II.2).