Es sei schleierhaft, wie sich aus dessen Auflistung an Bulletpoints, welche auf viele Durchschnittsbürger zutreffen dürften, eine unmittelbare Neigung der Beschwerdeführerin zu schweren Gewaltdelikten ergeben solle. Da der Gutachter die zentralen Erkenntnisse nicht hinreichend begründet und die gestellten Fragen überhaupt nur rudimentär beantwortet habe, könne auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens mit Bezug auf die in Frage stehende qualifizierte Wiederholungsgefahr nicht abgestellt werden (Beschwerde, Rz. 26 f.).