Er erkläre nicht hinreichend, woraus er diesen Schluss ziehe und wende auch keine gängigen wissenschaftlichen Instrumente wie beispielsweise den VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) an. Es sei schleierhaft, wie sich aus dessen Auflistung an Bulletpoints, welche auf viele Durchschnittsbürger zutreffen dürften, eine unmittelbare Neigung der Beschwerdeführerin zu schweren Gewaltdelikten ergeben solle.