noch operiert werden müssen und sei auch nicht arbeitsunfähig gewesen. Schon aus diesem Grund scheitere der Nachweis der qualifizierten Wiederholungsgefahr und sei die Beschwerdeführerin umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Beschwerde, Rz. 22 ff.). Des Weiteren sei das von Dr. med. univ. G._____ erstattete Kurzgutachten vom 5. Dezember 2024 inhaltlich nicht dazu geeignet, der Beschwerdeführerin eine qualifizierte Wiederholungsgefahr zu attestieren. Er erkläre nicht hinreichend, woraus er diesen Schluss ziehe und wende auch keine gängigen wissenschaftlichen Instrumente wie beispielsweise den VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) an.