4.2. Die Beschwerdeführerin bestritt den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Ohnehin beziehe sich diese gemäss Gutachter entgegen der Vorinstanz einzig auf ihren Lebenspartner D._____ und nicht auf ihre Kinder. Die Beschwerdeführerin sei nie wegen Verbrechen oder schweren Vergehen gegenüber ihren Kindern verurteilt worden und solche würden ihr auch im vorliegenden Strafverfahren nicht vorgeworfen. Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2024 sei sie einzig wegen Verletzung von Für- sorge- oder Erziehungspflichten verurteilt worden (Beschwerde, Rz. 8 ff.). D._____ sei durch die mutmassliche Tat weder physisch noch psychisch schwer beeinträchtigt worden.