Auch sonst ergebe sich aus dem Gutachten, dass sich dieses nicht nur auf die Beziehung zum Partner der Beschwerdeführerin beziehe, sondern grundlegende Faktoren aufzähle, die unabhängig vom Gegenüber zur entsprechenden Legalprognose führten. Das Kurzgutachten attestiere der Beschwerdeführerin ein hohes Wiederholungsrisiko, welches jenes ihrer Verbrechensgenossinnen übertreffe (angefochtene Verfügung E. 3.2).