Im über die Beschwerdeführerin erstellten Kurzgutachten von Dr. med. univ. G._____ vom 5. Dezember 2024 komme der Gutachter sodann zum Schluss, dass gegenüber dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin und ihren Kindern von einem hohen Wiederholungsrisiko betreffend Gewaltanwendung bzw. Messerangriffen ausgegangen werden müsse. Auch sonst ergebe sich aus dem Gutachten, dass sich dieses nicht nur auf die Beziehung zum Partner der Beschwerdeführerin beziehe, sondern grundlegende Faktoren aufzähle, die unabhängig vom Gegenüber zur entsprechenden Legalprognose führten.