4. 4.1. Die Vorinstanz bejahte weiter den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Sie führte hierzu aus, die Beschwerdeführerin werde dringend verdächtigt, mehrmals mit einem Messer auf ihren Lebenspartner eingestochen zu haben. Da er keine schweren Verletzungen davongetragen habe, werde ein Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung geführt. Ungeachtet dessen sei das Einstechen mit einem Messer auf eine andere Person ohne weiteres als eine schwere physische wie auch psychische Beeinträchtigung derselben zu werten. Im über die Beschwerdeführerin erstellten Kurzgutachten von Dr. med. univ.