3. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht, dass sich die Beschwerdeführerin der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil ihres Lebenspartners D._____ schuldig gemacht haben könnte erstmals mit Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft (HA.2024.459) und erneut mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft (angefochtene Verfügung E. 3.1). Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorliegen des dringenden Tatverdachts weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren, weshalb dieser unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zu bejahen ist und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.