2. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin unter Auferlegung eines Kontaktbzw. Annäherungsverbots zu Herrn D._____ sowie eines Rayonverbots bezüglich die Adresse […] umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." -3- 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 8. Januar 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.