Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.7 (HA.2024.620; STA.2024.4209) Art. 21 Entscheid vom 22. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […] z.Zt.: Zentralgefängnis T._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sarah Eichenberger Caballero, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 20. Dezember 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, eventuell versuchter Tötung, sowie wegen mehrfacher Tätlichkeiten und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflicht. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. September 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2024 bis am 18. Dezember 2024 in Untersuchungshaft versetzt. 2.2. Am 12. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, bis am 18. März 2025. 2.3. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft der Beschwerde- führerin um drei Monate, bis am 18. März 2025. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die ihr am 23. Dezember 2024 zuge- stellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2024 mit Eingabe vom 3. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 20.12.2024 vollumfänglich aufzuheben und die Be- schwerdeführerin sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin unter Auferlegung eines Kontakt- bzw. Annäherungsverbots zu Herrn D._____ sowie eines Rayonverbots bezüglich die Adresse […] umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." -3- 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 8. Januar 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefoch- tenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 9. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. 3.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 16. Januar 2025 an ihren Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 20. Dezember 2024 betreffend die Verlängerung der Untersuchungs- haft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungs- haft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederho- lungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Per- son werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). -4- 3. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht, dass sich die Be- schwerdeführerin der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil ihres Lebenspartners D._____ schuldig gemacht haben könnte erstmals mit Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Anordnung der Unter- suchungshaft (HA.2024.459) und erneut mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft (angefochtene Ver- fügung E. 3.1). Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorliegen des dringen- den Tatverdachts weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren, weshalb dieser unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zu be- jahen ist und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4. 4.1. Die Vorinstanz bejahte weiter den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Sie führte hierzu aus, die Beschwerdeführerin werde dringend verdächtigt, mehrmals mit einem Messer auf ihren Lebenspartner eingestochen zu haben. Da er keine schweren Verletzungen davongetra- gen habe, werde ein Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung geführt. Ungeachtet dessen sei das Einstechen mit einem Messer auf eine andere Person ohne weiteres als eine schwere physische wie auch psychische Beeinträchtigung derselben zu werten. Im über die Beschwer- deführerin erstellten Kurzgutachten von Dr. med. univ. G._____ vom 5. De- zember 2024 komme der Gutachter sodann zum Schluss, dass gegenüber dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin und ihren Kindern von einem hohen Wiederholungsrisiko betreffend Gewaltanwendung bzw. Messeran- griffen ausgegangen werden müsse. Auch sonst ergebe sich aus dem Gut- achten, dass sich dieses nicht nur auf die Beziehung zum Partner der Be- schwerdeführerin beziehe, sondern grundlegende Faktoren aufzähle, die unabhängig vom Gegenüber zur entsprechenden Legalprognose führten. Das Kurzgutachten attestiere der Beschwerdeführerin ein hohes Wieder- holungsrisiko, welches jenes ihrer Verbrechensgenossinnen übertreffe (an- gefochtene Verfügung E. 3.2). 4.2. Die Beschwerdeführerin bestritt den besonderen Haftgrund der qualifizier- ten Wiederholungsgefahr. Ohnehin beziehe sich diese gemäss Gutachter entgegen der Vorinstanz einzig auf ihren Lebenspartner D._____ und nicht auf ihre Kinder. Die Beschwerdeführerin sei nie wegen Verbrechen oder schweren Vergehen gegenüber ihren Kindern verurteilt worden und solche würden ihr auch im vorliegenden Strafverfahren nicht vorgeworfen. Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2024 sei sie einzig wegen Verletzung von Für- sorge- oder Erziehungspflichten verurteilt worden (Beschwerde, Rz. 8 ff.). D._____ sei durch die mutmassliche Tat weder physisch noch psychisch schwer beeinträchtigt worden. Seine Verletzungen seien leicht gewesen und hätten zu keiner Lebensgefahr geführt. Er habe weder hospitalisiert -5- noch operiert werden müssen und sei auch nicht arbeitsunfähig gewesen. Schon aus diesem Grund scheitere der Nachweis der qualifizierten Wie- derholungsgefahr und sei die Beschwerdeführerin umgehend aus der Un- tersuchungshaft zu entlassen (Beschwerde, Rz. 22 ff.). Des Weiteren sei das von Dr. med. univ. G._____ erstattete Kurzgutachten vom 5. Dezember 2024 inhaltlich nicht dazu geeignet, der Beschwerdeführerin eine qualifi- zierte Wiederholungsgefahr zu attestieren. Er erkläre nicht hinreichend, wo- raus er diesen Schluss ziehe und wende auch keine gängigen wissen- schaftlichen Instrumente wie beispielsweise den VRAG (Violence Risk Ap- praisal Guide) an. Es sei schleierhaft, wie sich aus dessen Auflistung an Bulletpoints, welche auf viele Durchschnittsbürger zutreffen dürften, eine unmittelbare Neigung der Beschwerdeführerin zu schweren Gewaltdelikten ergeben solle. Da der Gutachter die zentralen Erkenntnisse nicht hinrei- chend begründet und die gestellten Fragen überhaupt nur rudimentär be- antwortet habe, könne auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens mit Be- zug auf die in Frage stehende qualifizierte Wiederholungsgefahr nicht ab- gestellt werden (Beschwerde, Rz. 26 f.). 4.3. Mit Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus, es handle sich um reines Glück, dass die Verletzungen von D._____ nicht schwerer bzw. tödlich ausgegangen seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beziehe sich das Erfordernis der schweren Beein- trächtigung ausserdem nicht auf den Taterfolg an sich, sondern darauf, dass zu deren Beurteilung nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlass- tat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls hinzugezogen werden soll- ten. Entsprechend habe die Vorinstanz die mutmassliche Tat zu Recht als versuchte schwere Körperverletzung und damit als schwere Beeinträchti- gung von D._____ qualifiziert (Beschwerdeantwort, Ziff. II.2). Ausserdem führe der Gutachter aus, dass mit Bezug auf die Beschwerdeführerin wich- tige individuelle, dynamische und konstellative Risikofaktoren bestünden, weshalb die Wiederholungsgefahr weiterhin als hoch zu erachten sei. Diese werde sodann nicht auf D._____ eingeschränkt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei somit von einer hohen qualifizierten Wiederholungsge- fahr auch gegenüber den Kindern oder Dritten auszugehen (Beschwerde- antwort, Ziff. II.3). 4.4. Mit Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Argumentation, wonach eine qualifizierte Wiederholungsgefahr bereits mangels Anlasstat – d.h. mangels einer tatsächlich eingetretenen schweren Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität von D._____ – zu verneinen sei, fest (Stellungnahme, S. 2 ff.). Das Kurzgutachten äussere sich zudem nicht zur Wiederholungsgefahr in Bezug auf Dritte. Hinsichtlich der Kinder könne der Gutachter maximal von Tätlichkeiten ausgegangen sein, da aus- schliesslich diese im Raum gestanden hätten (Stellungnahme, S. 5). -6- 5. 5.1. Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlass- tat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Per- son durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psy- chische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (lit. a; BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). Die Beschwerdeführerin wird dringend verdächtigt, am 18. September 2024 zwei Messer behändigt und damit mehrfach auf D._____ (Oberschen- kel und Thorax) eingestochen zu haben, wodurch sie sich der versuchten schweren Körperverletzung, eventuell versuchter Tötung schuldig gemacht habe (vgl. dazu E. 3). Damit hätte sie, sollte sich dieser dringende Tatver- dacht bestätigen, seine körperliche Integrität schwer beeinträchtigt. Es liegt damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine untersuchte qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 4.5). Entsprechend ist in diesem Zusammenhang weder ein allfälliges Desinte- resse von D._____ am Strafverfahren noch das Ausbleiben schwerwiegen- derer Verletzungen zu dessen Nachteil von Bedeutung. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin offenbar auf eine zunächst einfa- che Streitigkeit schwer gewalttätig reagierte. Durch das Einstechen – ins- besondere in alkoholisiertem Zustand – mit einem Messer in die Ober- schenkel und den Brustbereich von D._____ (vgl. Beilagen 7 und 8 des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 19. September 2024) setzte sie diesen zweifelsfrei einer akuten und erheblichen Gefahr für Leib und Leben aus. 5.2. 5.2.1. Art. 221 Abs. 1bis StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges "schweres Verbrechen" verüben werde (lit. b). Zwar wurde in der bisherigen Bundesgerichtspraxis nicht wörtlich vom Erfordernis einer "ernsthaften und unmittelbaren" Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) gesprochen. Es be- stand aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restriktive Haftpraxis, indem das Bundesgericht ausdrücklich betonte, qualifizierte Wiederho- lungsgefahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerver- brechen als "untragbar hoch" erschiene. Bei der konkreten Prognosestel- lung wird im Übrigen weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die Bundesgerichts- praxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit. Bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen kann auch nach neuem Recht keine sehr -7- hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden. Die richterliche Prog- nosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzel- falles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). Gutachten – darunter auch Gefährlichkeitsgutachten – unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Ein Gutachten stellt na- mentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zu- verlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft die- ser Expertise ernstlich erschüttern. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schluss- folgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die auch ohne spezielles Fach- wissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2.2. Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eingeholte und am 5. De- zember 2024 erstattete Kurzgutachten von Dr. med. univ. G._____ (nach- folgend: Kurzgutachten) zur Abklärung der Gefährlichkeit der Beschwerde- führerin führt unter dem Titel "Diagnostik" aus, bei der Beschwerdeführerin fänden sich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unter anderem "hohen persönlichen Standards". Die Beschwerdeführerin zeige eine hohe Erwar- tungshaltung nach innen und aussen. Eine solche Persönlichkeitsakzentu- ierung sei ein konstellativer (Kontext-)Faktor, der im Zusammenhang mit einer gleichzeitig vorliegenden psychischen Störung mit Krankheitswert (z.B. akuter Rauschzustand) einen bahnenden Einfluss auf den Gesund- heitszustand, das Verhalten und damit die Legalprognose eines Individu- ums entwickeln könne (Kurzgutachten, S. 10). Weiter weise die Beschwer- deführerin Auffälligkeiten hinsichtlich Suchtmittelkonsum, auch im Zusam- menhang mit den vorgeworfenen Delikten, auf. Gegenwärtig müsse die Einstellung der Beschwerdeführerin bezüglich Suchtmittelkonsum (Alkohol und Benzodiazepine) als undifferenziert und im Sinne der Deliktprävention als inadäquat bezeichnet werden. Bei gegenwärtiger Befundlage werde ein schädliches Alkohol-Gebrauchsmuster (ICD-10 F10.1) festgestellt. Eine ei- gentliche Alkohol-Abhängigkeit (ICD-10 F10.2) könne gegenwärtig weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Aufgrund des langjährigen Ben- zodiazepinkonsums werde bei der Beschwerdeführerin von einem durch den Arzt vermittelten (d.h. iatrogenen) Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.22) ausgegangen (Kurzgutachten, S. 10 f.). Als Fazit wurde bei der Beschwerdeführerin ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; Differentialdiagnose Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent in be- schützender Umgebung), ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (iatro- gen; ICD-10 F13.22) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD- -8- 10 Z73; Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60/61)) vor- läufig diagnostiziert (Kurzgutachten, S. 11). 5.2.3. Unter dem Titel "Legalprognose" werden mit Blick auf die Frage der Wie- derholungsgefahr zahlreiche bei der Beschwerdeführerin bestehende Risi- kofaktoren aufgeführt. Dazu gehören gemäss Kurzgutachten: - die bestehende Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik bei zusätz- lich vermindertem Problembewusstsein und verminderter therapeuti- scher Adhärenz, - der wiederholte Alkoholkonsum mit aggressiven Verhaltensentgleisun- gen in Form von Gewalt, wobei gegen die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht bei Konsum von Xanax und Alkohol samt gewaltsamem Verhalten gegenüber den Kindern ergangen sei, - der erst 3-jährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Sprachbarriere, - die bestehenden Schulden sowie die gesundheitliche Beeinträchtigung des Sohnes, - die seit Jahren bestehenden, fluktuierend und krisenhaft auftretenden Depressionen, Unruhen, Panikattacken und Angstzustände der Be- schwerdeführerin, - die in der Vergangenheit abgebrochene psychotherapeutische Behand- lung und Suchtberatung als Zeichen verminderter therapeutischer Ad- härenz, - das gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 26. März 2023 erfolgte Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (0,45 mg), - die gemäss Aussagen der Tochter bestehende erhöhte Impulsivität der Beschwerdeführerin, akzentuiert in akuten Rauschzuständen, sowie - die gemäss Aussagen des Sohnes in der Vergangenheit erfolgte häus- liche Gewalt bei Vorliegen von Rauschzuständen. Demgegenüber wird ausgeführt, es könnten bei der Beschwerdeführerin mit Blick auf das Wiederholungsrisiko aktuell keine protektiven Faktoren in relevantem Ausmass festgestellt werden. Als legalprognostisches Fazit wird der Beschwerdeführerin mit Blick auf das mutmasslich verübte Delikt ein hohes Wiederholungsrisiko attestiert (Kurzgutachten, S. 13 und 15). 5.2.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 26 f.) sind die im Kurzgutachten gemachten Ausführungen nachvollziehbar und erscheinen die daraus gezogenen Schlüsse ohne weiteres begründet. Der Verzicht auf die Anwendung wissenschaftlicher Instrumente wie etwa des -9- VRAG ändert daran nichts, zumal sich das Kurzgutachten nicht nur mit der Persönlichkeit und Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, sondern auch mit den mutmasslichen Ereignissen vom 18. September 2024 sowie den in diesem Zusammenhang erfolgten Aussagen der Tochter und des Sohnes der Beschwerdeführerin in einer für ein Kurzgutachten angemessenen Tiefe auseinandersetzt. Zwar ist zutreffend, dass im Zusammenhang mit der gestellten Legalprognose Eigenschaften der Beschwerdeführerin an- geführt werden, die auch bei nicht straffälligen Personen auftreten können (z.B. Schulden, kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz). Die Beschwerde- führerin verkennt jedoch, dass diese Eigenschaften nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel und Gesamtkontext des vorliegenden Falls diskutiert werden. Das Kurzgutachten weist entsprechend ausdrücklich auf wichtige individuelle (Persönlichkeitsproblematik), dynamische (Suchtmittelkon- sum) und konstellative (bereits stattgefundene häusliche Gewalt) Risiko- faktoren hin, die in ihrer Gesamtschau und bezogen auf Gewaltdelikte auf ein hohes Wiederholungsrisiko schliessen liessen (Kurzgutachten, S. 13 und 15). Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Rahmen des Auftrags gestellten Fragen werden zudem unter Hinweis auf die einem Kurzgutachten inhärenten prognostischen Vorbehalte beantwortet, wobei auf die weiterführende Möglichkeit einer umfassenden psychiatrischen Be- gutachtung hingewiesen wird (Kurzgutachten, S. 15 f.). Zusammenfassend liegen entgegen der Beschwerdeführerin keine Gründe vor, welche die Überzeugungskraft des über die Beschwerdeführerin erstellten Kurzgut- achtens ernstlich erschüttern würden. Es ist daher auf das Kurzgutachten abzustellen. 5.2.5. Auf konkrete Frage hin besteht zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt gemäss Kurzgutachten in jedem Fall das hohe Risiko, dass die Beschwerdeführerin erneut gewaltsam gegen D._____ oder die Kinder vorgehen bzw. erneut einen Angriff mit Messern ausüben könnte (Kurzgutachten, S. 15). Insbe- sondere hinsichtlich D._____ ergibt sich diese hohe Wiederholungsgefahr explizit auch aus den Aussagen der Tochter der Beschwerdeführerin, wo- nach diese bereits in der Vergangenheit gewaltsame Übergriffe – auch un- ter Behändigung von Messern – auf D._____ ausgeübt habe (vgl. Beilage 1 des Haftverlängerungsgesuchs, S. 17 ff.). Da, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 6.4 hiernach), hinsichtlich einer ernsthaften Gefährdung ins- besondere von D._____ keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, kann momentan offengelassen werden, ob auch gegenüber den ge- mäss Akten einstweilen fremdplatzierten Kindern und gegenüber (unbetei- ligten) Drittpersonen ein solches Wiederholungsrisiko anzunehmen ist. Je- denfalls bestehen auf Grundlage der unter dem Titel Diagnose und Legal- prognose gemachten Ausführungen im Kurzgutachten (vgl. E. 5.2.2 f. hier- vor) durchaus Hinweise darauf, dass sich die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Risikofaktoren hinsichtlich impulsiver und in akutem Rausch- zustand verübter Gewaltanwendungen auch ausserhalb des - 10 - Beziehungskontexts mit D._____ niederschlagen könnten. Dies wird aller- dings im Rahmen des gemäss Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzu- ordnenden psychiatrischen Vollgutachtens abschliessend zu erörtern sein (Haftverlängerungsgesuch vom 12. Dezember 2024, Ziff. B.4). 5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zum jetzigen Verfahrenszeit- punkt eine qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Dies insbeson- dere auch vor dem Hintergrund, dass mit einer (versuchten) schweren Kör- perverletzung, evtl. versuchter Tötung ein schweres Gewaltverbrechen droht, weshalb in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2.1 hiervor) an die Annahme einer qualifizierten Wiederholungs- gefahr kein allzu hoher Massstab anzulegen ist. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz verlänger- ten Untersuchungshaft (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet das eventualiter beantragte Kontakt- bzw. Annäherungs- und Rayonverbot als geeignet, eine angebliche Wie- derholungsgefahr gänzlich zu bannen. Eine Gemeingefährlichkeit werde der Beschwerdeführerin nicht unterstellt. Vielmehr ergebe sich aus dem Gutachten scheinbar die Befürchtung, dass es innerhalb der Paarbezie- hung mit D._____ erneut zu einer emotionalen Überforderung und einer Gewaltreaktion seitens der Beschwerdeführerin kommen könnte. Entspre- chend könne keine Wiederholungsgefahr bestehen, wenn die Beschwer- deführerin nicht auf D._____ treffe (Beschwerde, Rz. 29). Aus der Tatsa- che, dass die beiden während der Untersuchungshaft Kontakt pflegten und sich eine gemeinsame Zukunft und damit einhergehend ein Zusammenle- ben wünschten, könne nicht auf die Nichteinhaltung einer solchen Ersatz- massnahme geschlossen werden. Im Gegenteil hätten beide Parteien schriftlich bestätigt, sich an eine solche Fernhaltemassnahme zu halten (Beschwerde, Rz. 30). Ausserdem sei festzuhalten, dass die Beschwerde- führerin bisher behördliche Anordnungen eingehalten habe und dies auch künftig tun werde. Da die Anordnung einer Ersatzmassnahme nur sie be- treffe, sei das erwartete Verhalten von D._____ in diesem Zusammenhang ohnehin irrelevant. Eine angestrebte gemeinsame Zukunft spreche nicht per se gegen die Wirksamkeit einer solchen Ersatzmassnahme. Vielmehr sei in einem solchen Fall zu prüfen, ob als zusätzliche Ersatzmassnahme etwa die Teilnahme an "Trainings" zum Thema häusliche Gewalt oder eine Alkoholabstinenz angeordnet werden könnte. Kontakte zu D._____ via Te- lefon bzw. via Internet oder über die Post wären zudem mangels Gefähr- dungspotenzial bei Verhängung eines allfälligen Kontaktverbots - 11 - auszunehmen (Stellungnahme, S. 6 ff.). Es sei darauf hinzuweisen, dass das Kurzgutachten lediglich auf Massnahmen im psychiatrisch-forensi- schen Sinne Bezug nehme und sich nicht konkret mit der Möglichkeit und mutmasslichen Wirksamkeit strafprozessualer Ersatzmassnahmen befasse (Beschwerde, Rz. 31). 6.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hält die von der Beschwerdefüh- rerin ins Feld geführten Ersatzmassnahmen für ungeeignet, um die Gefahr erneuter schwerer Gewaltdelikte wirksam abzuwenden. Sie führte hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin und D._____ eine gemeinsame Zukunft anstrebten und Letzterer bereits 10 Tage nach der Verhaftung der Be- schwerdeführerin eine Besuchsbewilligung beantragt habe. Er habe zudem wiederholt schriftlich seinen Wunsch geäussert, die Beschwerdeführerin zu besuchen. Seit der Bewilligung finde ein wöchentlicher Besuch statt. Die Einhaltung eines Kontakt- bzw. Rayonverbots erscheine daher unrealis- tisch. Electronic Monitoring könne zudem allfällige Treffen an anderen Or- ten nicht verhindern. Angesichts der hohen Wiederholungsgefahr bezüglich schwerer Gewaltdelikte sei es nicht vertretbar, Untersuchungshaft durch ein Kontakt- und Rayonverbot zu ersetzen, da die Konsequenzen eines Verstosses gegen solche Massnahmen zu gravierend wären (Beschwer- deantwort, Ziff. II.4). 6.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 6.4. Die Beschwerdeführerin wird dringend verdächtigt, anlässlich einer Aus- einandersetzung am 18. September 2024 mehrmals mit einem Messer im Bereich der Beine und des Thorax auf D._____ eingestochen zu haben. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht weiter die ernsthafte und unmittelbare Ge- fahr, die Beschwerdeführerin könnte insbesondere gegenüber D._____ ein gleichartiges, schweres Gewaltverbrechen verüben. Wenn die Beschwer- deführerin und D._____ auch schriftlich bestätigten, sich an die beschwer- deweise beantragten Fernhaltemassnahmen (Kontakt- bzw. Annäherungs- und Rayonverbot) zu halten (Beilagen 3 und 4 der Beschwerde), erscheint dies angesichts der konkreten Umstände wenig glaubhaft. Es ist zutreffend, dass eine allfällige Ersatzmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin und nicht gegenüber D._____ anzuordnen wäre. Entgegen der Auffassung - 12 - der Beschwerdeführerin drängt sich allerdings mit Blick auf die im Raum stehende Gefahr schwerer häuslicher Gewalt eine Berücksichtigung des Gesamtkontextes auf, zumal sowohl D._____ als auch die Beschwerdefüh- rerin die offenkundig bestehende Beziehungsproblematik zu verkennen scheinen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verweist deshalb zu Recht auf die Schreiben von D._____ vom 1., 17. und 28. Oktober 2024, in denen er seinen eindringlichen Wunsch, die Beschwerdeführerin zu sehen, äusserte. Er führte unter anderem aus, die Möglichkeit des persönlichen Kontakts mit der Beschwerdeführerin sei "zum Besten" und Fernhaltemas- snahmen würden "emotional und gefühlsmässig hohen Schaden anrichten" und die Beziehung "sehr negativ beeinflussen". Er gab auch an, der durch die Fernhaltemassnahmen hervorgerufene Schaden sei als weitaus grös- ser zu bewerten als jener der eigentlichen Ereignisse und eine Wiederver- einigung würde die beiden einen "brennenden Frieden im Herzen fühlen lassen" (Beilagen 3, 4 und 5 der Beschwerdeantwort). Nichts anderes ergibt sich aus seinem Schreiben an die Verteidigerin der Beschwerdefüh- rerin, in welchem er beteuert, nicht böse auf die Beschwerdeführerin zu sein und sie unbedingt kontaktieren zu wollen (Beilage zur Stellungnahme). Auch die Beschwerdeführerin scheint im Verlauf der Untersuchungshaft an- gegeben zu haben, bei Freilassung wieder in die vorbestehenden Wohn- verhältnisse mit D._____ zurückkehren zu wollen und dass D._____ sie und die Körperlichkeit sehr vermisse. Weiter beschrieb sie die Beziehung zu D._____ als "unproblematisch" und ohne Probleme, was wiederum auf mangelndes Bewusstsein über die Schwere des gegen sie bestehenden Vorwurfs, mehrmals mit einem Messer auf D._____ eingestochen zu ha- ben, hindeutet (Kurzgutachten, Seite 6 f.). Mit Blick auf das Dargelegte ist ernsthaft zu bezweifeln, dass sich die Parteien tatsächlich an ein angeord- netes Kontakt- oder Annäherungsverbot halten würden. Erschwerend kommt hinzu, dass die als hoch zu bewertende Wiederholungsgefahr in di- rektem Zusammenhang mit einem neuerlichen, unkontrollierten Substanz- konsum (Alkohol und Benzodiazepine) der Beschwerdeführerin zusam- menhängt. Die Gefahr einer erneuten Alkoholisierung, inklusive jener eines schädlichen Mischkonsums, wird aktuell durch die Untersuchungshaft er- folgreich gebannt. Da der Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf ihr schädliches Konsumverhalten mangelnde Einsicht und Thera- pieadhärenz attestiert wird und sie eine Suchtbehandlung bereits in der Vergangenheit abgebrochen hat (Kurzgutachten, S. 5), erscheint die An- ordnung einer Ersatzmassnahme auch unter diesem Blickwinkel als nicht zielführend. Zu diesem Fazit kommt auch das Kurzgutachten, welches keine kurzfristig wirksame Ersatzmassnahmen benennt (Kurzgutachten, S. 15). Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Aussicht ge- stellte Vollgutachten, das sich mutmasslich u.a. mit der persönlichen Legal- prognose und Risikomanagement sowie einer abzuklärenden Alkoholab- hängigkeit der Beschwerdeführerin befassen wird, wird gemäss Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten drei Monate in Anspruch nehmen, wobei die übrigen Ermittlungen bereits weit fortgeschritten seien und die - 13 - Beschwerdeführerin nach Abschluss derselben erneut zu befragen sei (Haftverlängerungsgesuch vom 12. Dezember 2024, Ziff. B.4). In Anbe- tracht dieses Umstands sowie der im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe (Freiheitsstrafe von 1–10 Jahren, Art. 122 StGB; Landesverweisung von 5–15 Jahren, Art. 66a Abs. 1 lit. b) ist die verlängerte Untersuchungs- haft hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Die verlängerte Unter- suchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzu- weisen ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ent- schädigung ihrer amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 14 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch