4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Gesuchstellerin für den in diesem Ausstandsverfahren getätigten Aufwand ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 34.00, zusammen Fr. 834.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. - 12 - Zustellung an: […]