3.4. Zusammengefasst begründen die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Vorbringen – weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit – eine schwere Amtspflichtverletzung des Betroffenen und vermögen auch keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO liegt nicht vor. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. Damit ist auch der (prozessuale) Antrag der Gesuchstellerin betreffend die Sistierung des Verfahrens KSTA ST.2022.339 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens abzuweisen, soweit er nicht bereits mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden ist.