Aus diesem Grund ist auch kein objektiver Anschein der Befangenheit des Betroffenen ersichtlich. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, die unter Ausschluss ihrer Teilnahme erfolgte - 11 - Einvernahme von B._____ sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien unverwertbar, ist sie auf das Hauptverfahren zu verweisen.