Die Einzelheiten der von der Gesuchstellerin am 21. Juni 2021 gegen B._____ eingereichten Strafanzeige, des zugrundeliegenden Strafverfahrens ST.2024.308 sowie die darin geltend gemachten Sachverhalte sind der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht bekannt und werden von der Gesuchstellerin auch nicht näher erläutert. Entsprechend kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Betroffenen diesbezüglich ein (insbesondere schwerer) Verfahrensfehler vorzuwerfen ist. Aus diesem Grund ist auch kein objektiver Anschein der Befangenheit des Betroffenen ersichtlich.