101 Abs. 1 StPO und in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO eine beschuldigte Person an der Einvernahme der mitbeschuldigten Person nur teilnehmen kann, wenn sie selber in einer Einvernahme bereits mit dem Sachverhalt konfrontiert wurde, welcher der mitbeschuldigten Person in der Einvernahme vorgehalten wird. Ausnahmen von der durch Art. 147 Abs. 1 StPO gewährleisteten Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen können sich sodann aus verschiedenen Bestimmungen (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 149 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StPO) ergeben (BGE 141 IV 220 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4).