3.3.5. 3.3.5.1. Ferner sieht die Gesuchstellerin einen Verfahrensfehler des Betroffenen darin, dass dieser (den im Verfahren ST.2024.308 ebenfalls beschuldigten) B._____ ohne Kenntnis und Gewährung der Teilnahmerechte der Gesuchstellerin am 3. Februar 2025 einvernommen hat. B._____ sei demgegenüber die Teilnahme an ihrer ersten Einvernahme vom 10. April 2025 gewährt worden. Es liege eine unrechtmässige Ungleichbehandlung vor, - 10 -