___ AG und der bisherigen Ermittlungsergebnisse weiterhin abzuklären. Demgegenüber scheine die Gesuchstellerin aufgrund des bisherigen Ermittlungsstands mutmasslich die Hauptverantwortliche zu sein (Stellungnahme des Betroffenen vom 24. April 2025, Abs. 2). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass B._____ bislang nicht als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson geführt und befragt wurde. Ein Verfahrensfehler bzw. die von der Gesuchstellerin vorgebrachte mangelnde Neutralität des Beschuldigten (vgl. Eingabe vom 2. April 2025, Rz. 33 ff.; Eingabe vom 4. April 2025, Rz. 1 ff., 13 f., 20) ist diesbezüglich nicht ersichtlich.