__ AG innegehabt. Dies stelle einen weiteren schwerwiegenden Verfahrensfehler dar und bestätige den bereits im Ausstandsgesuch vom 12. März 2025 sowie in der Eingabe vom 2. April 2025 dargelegten Anschein der Befangenheit (Eingabe vom 4. April 2025, Rz. 19 f.). Wie der Betroffene mit Stellungnahme vom 24. April 2025 zutreffend ausführt, obliegt die Leitung des Verfahrens – und damit auch die Entscheidung über die Eröffnung einer Strafuntersuchung – der Staatsanwaltschaft (Art. 309 Abs. 1 StPO). Nach Einschätzung des Betroffenen ist die Rolle von B._____ im Lichte der Vorwürfe der M._____ AG und der bisherigen Ermittlungsergebnisse weiterhin abzuklären.