3.3.3. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, B._____ sei anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 6. Dezember 2024 eingangs zwar auf seine Aussagepflicht hingewiesen worden. Als er die Beantwortung der Ergänzungsfragen der Gesuchstellerin verweigert habe, sei dies für ihn allerdings ohne Konsequenz geblieben, was zeige, dass er vom Betroffenen mit Samthandschuhen angefasst werde (Ausstandsgesuch, Rz. 37). Das angesprochene Einvernahmeprotokoll legte die Gesuchstellerin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (mit Ausnahme einzelner Abschnitte) nicht vor.