Grund dafür war die Information, es handle sich um ein seit längerer Zeit nicht mehr in Betrieb befindliches Gerät und nicht um den "Hauptcomputer" der Gesuchstellerin, der sich nicht mehr im Büro befinde. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aussage des Betroffenen, der Computer der Gesuchstellerin habe nicht sichergestellt werden können, nicht als unwahr. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Betroffene bei der Ausübung seines Ermessens hinsichtlich der Sicherstellung möglicher Beweismittel (Art. 266 StPO) in sachwidriger Weise einseitig zugunsten von B._____ bzw. zulasten der Gesuchstellerin gehandelt haben soll.