Dasselbe gilt für den Vorwurf der Gesuchstellerin, der Betroffene habe im Haftantrag vom 12. Juni 2024 wahrheitswidrig behauptet, bei den Hausdurchsuchungen vom 11. Juni 2024 sei kein Computer der Gesuchstellerin aufgefunden worden (vgl. Ausstandsgesuch, Rz. 35 ff.). Aus einer von der Gesuchstellerin eingereichten internen Aktennotiz vom 11. Juni 2024 (Beilage 6 zum Ausstandsgesuch), verfasst von einer Substitutin ihres Rechtsvertreters, geht hervor, dass der Betroffene – in Absprache mit der anwesenden Polizistin – bewusst auf die Sicherstellung eines im Büro der Gesuchstellerin vorgefundenen Computers verzichtet hat.