32 f.), vermag keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Betroffenen zu begründen. Dies daher, weil von vornherein nicht ersichtlich ist, wie sich dies zu Lasten der Gesuchstellerin – welche sich im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens zu den Siegelungsgründen äussern konnte – ausgewirkt haben könnte. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Gesuchstellerin, der Betroffene habe im Haftantrag vom 12. Juni 2024 wahrheitswidrig behauptet, bei den Hausdurchsuchungen vom 11. Juni 2024 sei kein Computer der Gesuchstellerin aufgefunden worden (vgl. Ausstandsgesuch, Rz.