Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erklärt, er habe "nichts Stichfestes" gegen sie in der Hand (Ausstandsgesuch, Rz. 34), wird diese unbelegte Aussage vom Betroffenen bestritten. Sie ist daher bereits aus diesem Grund kein Beleg für eine Befangenheit des Betroffenen. Auch die Behauptung, der Betroffene habe im Rahmen des Entsiegelungsantrags vom 20. Juni 2024 wahrheitswidrig angegeben, die Gesuchstellerin habe keine Siegelungsgründe geltend gemacht (Ausstandsgesuch, Rz. 32 f.), vermag keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Betroffenen zu begründen.