3.2.4. Ungeachtet der Frage einer besonders krassen Amtspflichtverletzung des Betroffenen ist weder ersichtlich noch wird von der Gesuchstellerin überzeugend aufgezeigt, inwiefern die (im entsprechenden Zeitpunkt unrechtmässige) Einsichtnahme in das bei der J._____ AG edierte Bewerbungsdossier sich einseitig zulasten der Gesuchstellerin ausgewirkt hätte (vgl. E. 2.2.2). Selbst wenn sich das mutmasslich gefälschte Zwischenzeugnis der G._____ AG tatsächlich im Bewerbungsdossier befunden haben sollte, belegte dies lediglich, dass das entsprechende Zeugnis im Rahmen einer Bewerbung verwendet wurde.