42 f.). Entsprechend kann der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden, die vom Betroffenen vorgenommene Einsichtnahme komme einem eigentlichen Siegelbruch im Sinne von Art. 290 StGB gleich (Ausstandsgesuch, Rz. 6, 22 und 40). Wenn auch zutreffen mag, dass die Gesuchstellerin mit der vorgängigen Einsichtnahme in das edierte Bewerbungsdossier grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse an ihrem Siegelungsantrag verlieren dürfte, wirkt sich dies noch nicht in besonders schwerwiegender Weise auf ihre Rechtsstellung aus. Einerseits steht ihr im Falle der Beschlagnahmung der entsprechenden Unterlagen der Beschwerdeweg gemäss Art. 393 ff. StPO offen.