Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Betroffene mit dieser Editionsverfügung bzw. der unberechtigten Einsichtnahme andere, die Gesuchstellerin explizit und in rechtswidriger Weise benachteiligenden Untersuchungsinteressen verfolgt hätte. Mit Blick auf die bereits seit der Entsiegelungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 verfügbaren Akten bzw. die daraus gewonnenen Untersuchungserkenntnisse ist auch glaubhaft, dass die Editionsverfügung vom 26. Februar 2025 an den K._____ auch ohne die erwähnte Einsichtnahme des Betroffenen erfolgt wäre (Ausstandsgesuch, Rz. 42 f.).