vielmehr beruft sie sich auf ihr diesbezüglich uneingeschränktes Siegelungsrecht (Eingabe vom 2. April 2025, Rz. 11). Eine Siegelung dieser Unterlagen hätte jedoch allfällige Geheimnisse der Gesuchstellerin nicht mehr zu schützen vermocht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3). Das Siegelungsrecht hätte damit unbestritten lediglich formellen Charakter gehabt, weshalb der Verfahrensfehler nicht als besonders schwerwiegend einzustufen ist. Dies auch mit Blick darauf, dass das Ziel der Edition des bei der J.___