Zum Zeitpunkt der Editionsverfügung des Betroffenen vom 19. Februar 2025 befanden sich die mit dieser Verfügung zu edierenden Unterlagen – insbesondere aber das im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung mutmasslich verfälschte Zwischenzeugnis der G._____ AG – somit bereits bei den Akten und waren dem Betroffenen bekannt. Dies wird selbst von der Gesuchstellerin nicht bestritten; vielmehr beruft sie sich auf ihr diesbezüglich uneingeschränktes Siegelungsrecht (Eingabe vom 2. April 2025, Rz. 11).