Es kann jedoch offenbleiben, ob dies auch für die Einsichtnahme in edierte Unterlagen während der laufenden Siegelungsfrist gilt. Dies daher, weil vorliegend – wie auch im Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 – nicht von einer besonders krassen Amtspflichtverletzung des Betroffenen auszugehen ist, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchte (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Wie der Betroffene zutreffend festhält, wurden bei der Hausdurchsuchung am 11. Juni 2024 am Wohnort der Gesuchstellerin unter anderem ein auf den 29. März 2024 datiertes Zwischenzeugnis der G.