geltend. Ebenso wenig liegt eine vom Gesuchsteller angedeutete Konstellation vor, in welcher die Edition mit einem Mitteilungsverbot versehen worden wäre oder anderweitige Gründe (bspw. zeitliche Dringlichkeit) für eine vorzeitige Einsichtnahme herangezogen werden könnten (Stellungnahme des Betroffenen vom 18. März 2025, Ziff. 6). Entgegen der Auffassung des Betroffenen war er daher am 25. Februar 2025 nicht berechtigt, die entsprechenden Unterlagen einzusehen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).