Sofern für die Herausgabe längere Fristen als drei Tage zugestanden werden, wäre es allerdings als überspitzter Formalismus zu werten, einen Siegelungsantrag innert drei Tagen, d.h. präventiv vor der effektiven Einreichung der Unterlagen, zu verlangen. Gemäss Gesetzeswortlaut darf nicht nur nach Stellung eines Siegelungsantrags, sondern auch während der diesbezüglichen Antragsfrist weder eine Einsichtnahme noch eine Verwertung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände stattfinden, was das Recht zur Grobsichtung und Aussonderung nicht einschliesst (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und 23 zu Art. 248 StPO).