3.2. 3.2.1. Bei der Siegelung gemäss Art. 248 StPO handelt es sich um eine Sofortmassnahme, die mit blosser Geltendmachung ihre Wirkung entfaltet und jede Kenntnisnahme durch die Strafbehörde ausschliesst. Die Siegelung erwirkt in diesem Sinne ein suspensiv bedingtes Verwertungs- bzw. Verwendungsverbot bis zum Entscheid des Entsiegelungsrichters. Bei Editionsverfügungen läuft die Siegelungsfrist grundsätzlich mit deren Eröffnung. Sofern für die Herausgabe längere Fristen als drei Tage zugestanden werden, wäre es allerdings als überspitzter Formalismus zu werten, einen Siegelungsantrag innert drei Tagen, d.h. präventiv vor der effektiven Einreichung der Unterlagen, zu verlangen.